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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 227/16
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- 11. August 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:110816B2STR227.16.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. August 2016 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. März 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre dagegen gerichtete, auf
- die Rüge der Verletzung prozessualen und materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- I.
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich ihr am 18. April
- 2002 geborener Sohn J.
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- , der ansonsten in einem Kinderheim lebt, im Rah-
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- men einer Beurlaubung vom 18. bis 31. August 2014 bei der Angeklagten. An
- einem dieser Tage begab sich der Junge in das Schlafzimmer der Angeklagten,
- in dem sich auch deren Lebensgefährtin
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- B. aufhielt. Im Bett kuschelte er
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- zunächst mit der Angeklagten, bis er einen Dildo vorfand. Die Angeklagte erklärte ihm die Wirkungs- und Bedienungsweise des Dildo's. Hierzu entblößte sie
- zunächst ihren Unterleib und führte sich in Gegenwart des Kindes den Dildo
- ein. Dann gab sie dem Jungen den Dildo in die Hand und ließ sich diesen in ihr
- Geschlechtsteil einführen und sich befriedigen.
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- B. saß hierbei am Bettrand.
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- II.
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- 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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- 2. Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum
- Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt;
- jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einen minder schweren Fall des
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB hat das
- Landgericht mit der Erwägung ausgeschlossen, die Angeklagte habe die ihr
- angelastete sexuelle Handlung nicht nur vor dem Geschädigten vorgenommen,
- sondern auch von dem Geschädigten an sich durchführen lassen. Damit stellt
- es jedoch die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1
- StGB fest. Dass die Angeklagte diesen Tatbestand und nicht den des milderen
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- § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, konnte bei der Strafzumessung nicht
- zu ihren Lasten ins Gewicht fallen.
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- Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen
- Rechtsfehler zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
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- Da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Neue, nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
- Fischer
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- Ott
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- RiBGH Dr. Appl ist
- wegen Urlaubs an
- der Unterschrift gehindert.
- Fischer
- Bartel
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- Eschelbach
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