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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 208/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 10. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2002 wird
  13. 1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
  14. der Angeklagte wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall III 3) verurteilt worden ist;
  15. insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
  16. zur Last,
  17. 2. das genannte Urteil
  18. a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
  19. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, des
  20. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  21. Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
  22. geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,
  23. b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
  24. -3-
  25. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  26. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  27. Gründe:
  28. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
  29. Fällen und wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  30. Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
  31. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang
  32. Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  33. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Zwar tragen die bisherigen Feststellungen, wie
  34. der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung wegen
  35. versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Da
  36. aber das Landgericht in diesem Anklagepunkt hinsichtlich des weiteren Tat-
  37. -4-
  38. vorwurfs der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei Totschläger (§ 37
  39. Abs. 1 Ziffer 6 WaffG) von der Möglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO Gebrauch
  40. gemacht hat, müßte über diesen Anklagepunkt nach einer Zurückverweisung
  41. neu verhandelt werden. Dies erscheint dem Senat nicht sinnvoll. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß ohne die
  42. wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die
  43. erkannte verhängt worden wäre.
  44. Rissing-van Saan
  45. Detter
  46. Rothfuß
  47. Bode
  48. Fischer