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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 197/17
- vom
- 11. Juli 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Gießen vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
- der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge, Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und
- Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
- ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Appl
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- Krehl
- Bartel
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- ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR197.17.0
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- Zeng
- Grube
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