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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 190/12
  4. vom
  5. 7. Juni 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vorwurf der Geldfälschung
  9. ECLI:DE:BGH:2016:070616B2STR190.12.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
  12. der Bundeskasse am 7. Juni 2016 beschlossen:
  13. 1. Dem
  14. Wahlverteidiger
  15. H.
  16. aus
  17. F.
  18. steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4131 und 4133) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro zu.
  19. 2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12
  23. einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr
  24. von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der
  25. Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro
  26. (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er
  27. hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
  28. 2
  29. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest. Sind die für das
  30. Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts
  31. – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen
  32. -3-
  33. Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier
  34. gemäß VV 4131 und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für
  35. die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf
  36. (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die
  37. Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit
  38. des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
  39. 3
  40. Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen
  41. Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.
  42. Fischer
  43. Appl
  44. Ott
  45. Eschelbach
  46. Zeng