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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 170/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 3. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am
  11. 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten A.
  13. wird das Urteil des
  14. Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit
  15. es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die
  16. Anordnung des Verfalls von 1.260 DM entfällt.
  17. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  18. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei
  22. Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit
  23. Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt
  24. sowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.
  25. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen
  26. gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem
  27. Angeklagten sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute
  28. aus einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nicht
  29. dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1
  30. -3-
  31. Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73
  32. Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die Verfallsanordnung muß deshalb entfallen.
  33. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten
  34. scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
  35. Rissing-van Saan
  36. Detter
  37. Rothfuß
  38. Bode
  39. Fischer