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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 170/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 3. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am
- 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten A.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit
- es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die
- Anordnung des Verfalls von 1.260 DM entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei
- Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit
- Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt
- sowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem
- Angeklagten sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute
- aus einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nicht
- dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1
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- -3-
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- Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73
- Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die Verfallsanordnung muß deshalb entfallen.
- Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten
- scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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