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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 169/08
- vom
- 14. Mai 2008
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen Mordes
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der Umstand, dass die Angeklagte K.
- bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt,
- dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Appl
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- Fischer
- Cierniak
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