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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 166/00
- vom
- 17. Mai 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen:
- Der Nebenklägerin E.
- Rechtsanwältin D.
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- N.
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- H. -H.
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- wird für die Revisionsinstanz
- aus Fulda als Beistand bestellt.
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- Gründe:
- Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
- Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D.
-
- H.
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- -H.
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- beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung
- auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung
- eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
- Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
- das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
- vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
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- -3-
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- benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe
- für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR
- 651/99).
- Niemöller
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Rothfuß
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