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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 162/11
- vom
- 30. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
- vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des
- besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Fischer
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- Schmitt
- Eschelbach
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- Krehl
- Ott
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