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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 158/11
  4. vom
  5. 9. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet
  14. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
  18. Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch
  19. angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei
  20. Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
  21. (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung
  22. zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende
  23. Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel
  24. die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den
  25. Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer
  26. der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel-
  27. -3-
  28. vollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB
  29. 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht
  30. auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die
  31. Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung
  32. einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher
  33. absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse
  34. berücksichtigen.
  35. Fischer
  36. Appl
  37. Krehl
  38. Berger
  39. Ott