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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 158/11
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- 9. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
- Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch
- angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei
- Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
- (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung
- zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende
- Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel
- die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den
- Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer
- der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel-
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- vollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB
- 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht
- auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die
- Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung
- einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher
- absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse
- berücksichtigen.
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- Fischer
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- Appl
- Krehl
-
- Berger
- Ott
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