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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 157/16
- vom
- 3. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:030516B2STR157.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
- im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
- eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
- Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu
- einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
- der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen
- und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
- der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des
- unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des
- angefochtenen Urteils.
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- 2
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- Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015 nach
- 30 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23. November 2015
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- -3-
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- - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015 - mit
- Gründen zu den Akten gebracht worden ist.
- 3
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- Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle
- gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
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- 4
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- Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
- begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht
- darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.
- Appl
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- Mutzbauer
- Ott
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- Eschelbach
- Zeng
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