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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 153/04
- vom
- 25. Juni 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der
- Senat an:
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- -3-
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- Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser
- Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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