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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 152/10
- vom
- 12. Mai 2010
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Köln vom 25. November 2009 werden mit der Maßgabe verworfen,
- dass hinsichtlich des Angeklagten L.
- die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. Mai 2008 in die Gesamtstrafe einbezogen ist.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
- Die am 9. Mai 2008 gegen den Angeklagten L.
- verhängte Geldstrafe war entgegen der Ansicht des Landgerichts einzubeziehen, weil
- es für § 55 StGB auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen
- Urteils ankommt.
- Fischer
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- Schmitt
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