|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 133/05
- vom
- 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Betrugs u.a.
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
- der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und
- wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
- Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
- darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431
-
- -3-
-
- tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
- (Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
-
- ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
-
- S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
- schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von acht Jahren
- und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen
- Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
- 2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
- Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in
- 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
- 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
- (§ 473 Abs. 4 StPO).
- Bode
-
- Otten
- Roggenbuck
-
- Rothfuß
- Appl
-
|