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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 111/09
- vom
- 26. Oktober 2010
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
-
- wegen Beihilfe zur Untreue
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 beschlossen:
- Das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird wegen eines Schreibversehens in den Gründen dahingehend berichtigt, dass in Rn. 32 auf Seite
- 18, 6. Zeile von oben, die Fundstelle in dem Zitat „BGH MDR/H 1956,
- 121“ ersetzt wird durch „BGH GA 1956,121“.
- Rissing-van Saan
- Krehl
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- Appl
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- Schmitt
- Ott
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