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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 2 StR 100/15
- vom
- 7. Januar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:070116U2STR100.15.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
- 7. Oktober 2015, in der Sitzung am 7. Januar 2016, an denen teilgenommen
- haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Fischer,
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Krehl,
- Dr. Eschelbach,
- die Richterinnen am Bundesgerichtshof
- Dr. Ott,
- Dr. Bartel,
- Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- in der Verhandlung,
- Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- bei der Verkündung
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- in der Verhandlung
- als Verteidiger des Angeklagten,
- Rechtsanwalt
- in der Verhandlung
- als Vertreter der Nebenklägerin K.
-
- W.
-
- Justizhauptsekretärin
- in der Verhandlung,
- Justizangestellte
- bei der Verkündung
- als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- ,
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mühlhausen vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern in drei Fällen und Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
- und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen
- gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen
- Erfolg.
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- 1. Der Angeklagte war ein guter Freund des Zeugen S.
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- und häufig
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- bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals
- zehn Jahre alte Geschädigte K.
- zusammen mit dessen Tochter F.
-
- W.
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- kennen, die den Zeugen S.
- regelmäßig besuchte. Die beiden
-
- Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S.
- W.
- 3
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- , von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt hatte.
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- , C.
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- Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damaligen Verlobten
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- E.
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- und ihrem gemeinsamen Kind P.
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- wie er auch und die "Besuchskinder" des Zeugen S.
- übernachteten. Üblicherweise schlief K.
-
- W.
-
- begleitet, die
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- in dessen Wohnung
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- im Wohnzimmer auf dem
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- dortigen Sofa. Der Angeklagte legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf
- das Sofa.
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- a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum
- zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten,
- der sich - jeweils mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet - zu K.
- legte und zunächst mir ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller
- Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil, um ihr
- sodann Schlafanzughose und Schlüpfer herunter zu ziehen und die Schamlippen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit
- dem Finger einzudringen. Der Angeklagte beendete seine Berührungen ohne
- äußeren Anlass.
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-
- b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S.
- K.
-
- W.
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- um Nacktfotos von
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- . Daraufhin machte dieser am 11. Mai 2012 mit ihrem Einver-
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- ständnis mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte Geschlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des
- Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der Zeuge per Skype an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm
- genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte.
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- Am folgenden Tag fertigte der Zeuge S.
-
- weitere Bilder von K.
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- , die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen Posen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust
- und teilweise auch des gesamten Dammbereichs zeigen. Dabei spreizt K.
- auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in
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-
- ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S.
-
- an den Angeklag-
-
- ten, der sie abspeicherte.
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- c) Vom weitergehenden Vorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs
- durch Vornahme eines Oralverkehrs bei dem Angeklagten sprach ihn das
- Landgericht frei.
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- d) Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das Landgericht vor allem auf
- die Angaben der Zeugin K.
-
- W.
-
- gestützt, die durch den Zeugen S.
-
- und - was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt - durch die Zeuginnen E.
- K.
-
- und F.
- W.
-
- W.
-
- bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin
-
- als auch der Zeuge S.
-
- seien glaubhaft. Im Hinblick auf die
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- Verurteilung nach § 184b Abs. 4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer
- vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern,
- die der Angeklagte noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige gegen den Zeugen S.
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- am 7. Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden über-
-
- gab.
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- 2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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- a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen II. 1-3 begegnet
- keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich bei
- ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin K.
-
- W.
-
- ge-
-
- stützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dagegen ist von Rechts
- wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angaben der Zeugen C.
- W.
-
- , E.
-
- und S.
-
- nicht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
-
- auszugehen ist und deshalb die hierfür geltenden strengeren Maßstäbe bei der
- Überzeugungsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung heranzuziehen sind. Das Landgericht hat in den Blick genommen, dass es
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-
- sich bei der Zeugin K.
-
- W.
-
- auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten
-
- in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass sie weitergehende belastende
- Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um
- eine "problematische" Aussageperson handelt. Wenn die Strafkammer ihr mit
- Blick auf die Aussageentstehung und auch eine, wenn auch knappe, Analyse
- ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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- b) Auch die Verurteilungen in den Fällen II. 4 und 5 sind rechtlich ohne
- Bedenken.
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- Dass nicht sämtliche der von der Strafkammer in ihrem Urteil in Bezug
- genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b
- Abs. 1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen
- auch - da die Strafkammer auf die Zahl der Bilder, die der Angeklagte sich verschafft hat, nicht abgestellt hat - den Tatumfang nicht.
- Fischer
-
- Krehl
- Ott
-
- Eschelbach
- Bartel
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