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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 98/01
- 2 AR 48/01
- vom
- 11. April 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
- Az.: 7 Ls J 568 Js 200291/2001 Amtsgericht Weißenfels
- Az.: ARs 1/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
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- Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Vechta vom 3. August
- 2000, mit dem das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Jugendschöffengericht in Weißenfels abgegeben wurde, wird aufgehoben.
- Das Jugendschöffengericht Vechta bleibt für die Entscheidung
- und Verhandlung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 12. Mai 2000 zuständig.
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- Gründe:
- Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
- an, der zutreffend ausgeführt hat.
- "Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig,
- wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 ARs
- 39/95 - und vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95 -). Das ist hier nicht der Fall.
- Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2000 bei dem Jugendschöffengericht in
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- -3-
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- Vechta ein (SA Bd. IV Bl. 105). Zu dieser Zeit war der Wohnsitzwechsel, der
- am 29. Februar 2000 stattfand (SA Bd. IV Bl. 123), bereits vollzogen. Die Verfahrensabgabe ist damit unzulässig."
- Jähnke
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- Detter
- Fischer
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- Bode
- Elf
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