|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 91/03
- 2 AR 56/03
- vom
- 9. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
- Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund
- Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten
- Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 beschlossen:
-
- Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
- zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.
-
- Gründe:
-
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
- "Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme
- von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- (NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere
- Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
- sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht
- des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verurteilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach
- § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
- der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt-
-
- -3-
-
- schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als
- auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom
- 26. Januar 2003 unter der Anschrift
- Familie A.
-
- , unter der eine
-
- polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-
-
- urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."
- Dem tritt der Senat bei.
- Rissing-van Saan
-
- Otten
-
- Fischer
-
- RiBGH Rothfuß ist
- wegen Urlaubs an der
- Unterschrift gehindert
- Rissing-van Saan
- Roggenbuck
-
|