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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 91/03
  4. 2 AR 56/03
  5. vom
  6. 9. April 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
  10. Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund
  11. Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten
  12. Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 beschlossen:
  15. Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
  16. zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.
  17. Gründe:
  18. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
  19. "Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme
  20. von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  21. (NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere
  22. Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
  23. sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht
  24. des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verurteilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach
  25. § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
  26. der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt-
  27. -3-
  28. schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als
  29. auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom
  30. 26. Januar 2003 unter der Anschrift
  31. Familie A.
  32. , unter der eine
  33. polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-
  34. urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."
  35. Dem tritt der Senat bei.
  36. Rissing-van Saan
  37. Otten
  38. Fischer
  39. RiBGH Rothfuß ist
  40. wegen Urlaubs an der
  41. Unterschrift gehindert
  42. Rissing-van Saan
  43. Roggenbuck