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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 77/01
- 2 AR 43/01
- vom
- 11. April 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gemeinschaftlichen Raubes
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- Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück
- Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld -
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
- Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.
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- Gründe:
- Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch
- Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG
- i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach
- der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978
- geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt,
- nicht entgegen.
- Jähnke
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- Detter
- Fischer
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- Bode
- Elf
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