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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 70/18
- 2 AR 49/18
- vom
- 13. März 2018
- in der Jugendstrafsache
- gegen
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- wegen Erschleichens von Leistungen
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- Az.:
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- 24 Ds-601 Js 515/17-93/17 Amtsgericht Grevenbroich
- 601 Js 515/17 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
- 73 Js 4018/17 Staatsanwaltschaft Münster
- 29 AR 2/18 Amtsgericht Rheine
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- ECLI:DE:BGH:2018:130318B2ARS70.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
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- 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter –
- Grevenbroich vom 20. September 2017 wird aufgehoben.
- 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist
- das Amtsgericht – Jugendrichter – Grevenbroich.
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- Gründe:
- 1
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- Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Grevenbroich (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) streiten um die Zuständigkeit in einer
- Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2
- JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2018
- insoweit zutreffend ausgeführt:
- „Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht
- gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH,
- Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1).
- Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift
- der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 27. Juni 2017 (Bl. 21 f.
- d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Grevenbroich das Verfahren mit Beschluss vom 20. September 2017 an das Amtsgericht Rheine
- – Jugendgericht – abgegeben (Bl. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des
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- -3-
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- Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss vom 9. August
- 2017 (Bl. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in Rheine. Eine Änderung
- dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten (Bl. 56 d.A.). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht
- vor.“
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- Schäfer
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- Appl
- Grube
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- Zeng
- Schmidt
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