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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 57/07
- 2 AR 35/07
- vom
- 25. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Sachbeschädigung
- Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg
- Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen:
- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die
- nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1
- JGG zuständig.
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- Gründe:
- Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es
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- an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des
- Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche
- die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die
- Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg.
- Bode
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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