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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 57/07
  4. 2 AR 35/07
  5. vom
  6. 25. Mai 2007
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Sachbeschädigung
  10. Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg
  11. Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen:
  14. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die
  15. nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1
  16. JGG zuständig.
  17. Gründe:
  18. Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es
  19. 1
  20. an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des
  21. Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche
  22. die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die
  23. Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg.
  24. Bode
  25. Otten
  26. Fischer
  27. Rothfuß
  28. Roggenbuck