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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 57/03
  4. 2 AR 34/03
  5. vom
  6. 12. März 2003
  7. in der Bewährungssache
  8. gegen
  9. wegen Beleidigung
  10. Az.: 2 Ds 330 Js 1344/02 - Bwl. 39/02 Amtsgericht Hoyerswerda
  11. Az.: 3 StVK 22/03 Landgericht Bautzen
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. März 2003 beschlossen:
  14. Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die
  15. Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
  16. zu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus zuständig.
  17. Gründe:
  18. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
  19. an, der zutreffend ausgeführt hat:
  20. "Der Verurteilte befindet sich seit 23. Oktober 2002 in anderer Sache in
  21. Strafhaft. Mithin ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft von dem Gericht des ersten Rechtszugs auf die
  22. Strafvollstreckungskammer übergegangen. Örtlich zuständig ist diejenige
  23. Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in
  24. die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache
  25. aufgenommen war (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus seit dem 23. Oktober 2002 mit
  26. der Sache befasst. Ein Befasstsein im Rechtssinne liegt nämlich bereits dann
  27. vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen
  28. können (BGHSt 30, 189, 191). Dies ist vorliegend seit dem 5. September 2002
  29. der Fall, weil sich zumindest seit diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des
  30. Amtsgerichts Hoyerswerda vom 22.08.2002 bei den Akten befindet, aus wel-
  31. -3-
  32. chen sich die den Bewährungswiderruf rechtfertigenden neuen Straftaten des
  33. Angeklagten ergeben (vgl. Bl. 18 Rs BewH). Darauf, zu welchem Zeitpunkt der
  34. Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kommt es in diesem
  35. Zeitpunkt nicht mehr an, da Entscheidungen nach § 56 f Abs. 1 StGB von Amts
  36. wegen ergehen.
  37. Unerheblich ist auch, dass die Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt
  38. bei dem Landgericht Cottbus eingegangen sind. Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann. Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht
  39. des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2
  40. ARs 112/97; KK-Fischer StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr.17). Diesem lag das Bewährungsheft jedoch bereits seit September 2002 vor (vgl. Bl. 18 Rs BewH).
  41. -4-
  42. Mithin war ab 23. Oktober 2002 die Strafvollstreckungskammer des
  43. Landgerichts Cottbus mit der Sache befasst, da sich der Verurteilte seit diesem
  44. Tag in der zu ihrem Bezirk gehörenden JVA Spremberg befand. Das Befasstsein des Landgerichts Cottbus wurde durch die nachträglichen Verlegungen des Verurteilten nicht beendet (BGHSt 26, 165, 166)."
  45. Rissing-van Saan
  46. Detter
  47. Fischer
  48. Rothfuß
  49. Roggenbuck