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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 53/14
- 2 AR 55/14
- vom
- 28. April 2014
- in der Maßregelvollzugssache
- des
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- Az.: 50 StVK 213/13 Landgericht Oldenburg
- Az.: 1 Ws 519/13 (MVollz), 1 Ws 520/13 (MVollz) Oberlandesgericht Celle
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2014 beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der als „Gegenvorstellung“ bzw. „Gegenerklärung“ bezeichnete Antrag
- des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a
- StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2014 auszulegen, mit
- dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese
- Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304
- Abs. 4 Satz 2 StPO).
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- -3-
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- 2
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- Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat
- kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies
- gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als
- „Gegenvorstellung“ bezeichneten Schreiben.
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- Fischer
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- Appl
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- Schmitt
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