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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 35/03
- 2 AR 29/03
- vom
- 26. März 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- Antragstellerin:
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- Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
- Az.: 110 AR 173/02 Staatsanwaltschaft Bautzen
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2003 beschlossen:
- Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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- Gründe:
- Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3
- des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
- Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig
- "für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts
- Bromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zur
- Todesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft bei
- dem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.
- Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Entschädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schaden
- sowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts.
- Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat allein
- zu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses
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- Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt
- ist (BGHSt 18, 19, 20).
- Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
- hat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung für
- etwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei den
- allgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Fischer
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