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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 30/18
- 2 AR 18/18
- vom
- 7. Februar 2018
- in der Gerichtsstandsbestimmungssache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- Az.:
- Az.:
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- 79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden
- 36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach
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- ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:
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- Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst.
- Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.
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- Gründe:
- I.
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- Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss
- vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.
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- 2
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- Am
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- 30. November
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- 2017
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- hat
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- die
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- Staatsanwaltschaft
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- Freiburg
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- – Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach
- erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts
- Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme
- des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesbaden das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die
- Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu
- übersenden.
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- -3-
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- II.
- 3
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- Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden
- zurückgegeben.
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- 4
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- 1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach
- § 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO
- ergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte
- verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen
- Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KKStPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).
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- 2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht
- vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn
- das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz
- übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem
- Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der
- Gerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).
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- 6
-
- Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht
- Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den
- Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-
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- -4-
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- hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte –
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- Vereinbarung
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- zur
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- Verbindung
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- der
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- Verfahren
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- beim
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- Amtsgericht
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- – Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.
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- Schäfer
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- Bartel
- Grube
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- Wimmer
- Schmidt
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