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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 30/18
  4. 2 AR 18/18
  5. vom
  6. 7. Februar 2018
  7. in der Gerichtsstandsbestimmungssache
  8. gegen
  9. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  10. Az.:
  11. Az.:
  12. 79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden
  13. 36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach
  14. ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0
  15. -2-
  16. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:
  17. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst.
  18. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss
  23. vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.
  24. 2
  25. Am
  26. 30. November
  27. 2017
  28. hat
  29. die
  30. Staatsanwaltschaft
  31. Freiburg
  32. – Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach
  33. erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts
  34. Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme
  35. des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesbaden das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die
  36. Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu
  37. übersenden.
  38. -3-
  39. II.
  40. 3
  41. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden
  42. zurückgegeben.
  43. 4
  44. 1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach
  45. § 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO
  46. ergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte
  47. verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen
  48. Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KKStPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).
  49. 5
  50. 2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht
  51. vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn
  52. das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz
  53. übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem
  54. Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der
  55. Gerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).
  56. 6
  57. Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht
  58. Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den
  59. Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-
  60. -4-
  61. hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte –
  62. Vereinbarung
  63. zur
  64. Verbindung
  65. der
  66. Verfahren
  67. beim
  68. Amtsgericht
  69. – Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.
  70. Schäfer
  71. Bartel
  72. Grube
  73. Wimmer
  74. Schmidt