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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 467/08
- 2 AR 248/08
- vom
- 29. Oktober 2008
- in dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
- gegen
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- Az.: 3190 Js 34/06 Amtsgericht Hamburg
- Az.: 163 Gs 651/08 Amtsgericht Hamburg
- Az.: 612 Qs 79/07 Landgericht Hamburg
- Az.: 1 OBL 102/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
- Az.: 2 Ws 7/08 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 2008 beschlossen:
- Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu
- bestimmen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagte nach deren Verurteilung einen Beschluss gemäß § 81 a StPO erlassen, gegen den diese Beschwerde eingelegt hat. Nach Rechtskraft des Urteils hat das Hanseatische
- Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigte Beschwerde gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf
- Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnung umgedeutet und
- die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt.
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- 2
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- Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 ARs
- 527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts Hamburg - ausgeführt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die
- Bestimmung eines Gerichts nach § 14 StPO nicht vor. Die beteiligten Gerichte
- streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe
- der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche
- Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der
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- Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994,
- 23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal
- das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom Bundesgerichtshof bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO
- auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl.
- BGHSt 31, 183; 39, 162).
- 3
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- An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; weitere Vorlagen durch
- das Amtsgericht Hamburg bei entsprechender Fallkonstellation wären daher
- untunlich.
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