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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 402/15
- 2 AR 281/15
- vom
- 2. März 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes
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- Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft Dortmund
- Az.: 608 Ls-306 Js 84/15-33/15 Amtsgericht Dortmund
- Az.: (423 Ls) 262 Js 3382/15 (32/15) Amtsgericht Tiergarten
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- ECLI:DE:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 2016 beschlossen:
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- 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben.
- 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache
- ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund.
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- Gründe:
- 1
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- Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der
- Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufzuheben.
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- 2
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- Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO
- zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3
- Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den
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- -3-
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- Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift
- der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind
- sämtlich in Dortmund wohnhaft.
- Appl
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- Krehl
- Ott
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- Eschelbach
- Bartel
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