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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 401/14
- 2 AR 270/14
- vom
- 17. Dezember 2014
- in dem Ermittlungsverfahren
- gegen
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- wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
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- Antragstellerin:
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- Az.: 252 Js 3045/14 Staatsanwaltschaft Berlin
- Az.: 161 Zs 997/14 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Az.: 3 Ws 466/14 - 161 Zs 997/14 Kammergericht Berlin
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember
- 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat am 26. November 2014 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2014
- - Az.: 3 Ws 466/14-161 Zs 997/14 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung
- bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Schreiben vom 16. und 17. November 2014 nicht beachtet worden seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
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- 2
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- Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit
- noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
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- 3
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- Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. November 2014
- sind am 21. November 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der
- Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so genannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht
- vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die
- Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben.
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- -3-
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- Eines Eingehens auf den Inhalt ihrer Stellungnahme durch den Senat bedurfte
- es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
- Fischer
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- Appl
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- Zeng
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