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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 397/03
- 2 AR 259/03
- vom
- 19. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Widerstandes
- Az.: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft Bochum
- Az.: 12 AR 66/03 Amtsgericht Neuwied
- Az.: 34 Ds AK 275/03 Amtsgericht Recklinghausen
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 2003 beschlossen:
- Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.
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- Gründe:
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember
- 2003 zutreffend ausgeführt:
- "Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zu
- jenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden
- A.
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- wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
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- Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnung
- des Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied,
- wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht
- Neuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am
- 17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit
- vorgelegt hat.
- Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum
- Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren
- Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen
- werden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren er-
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- heblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies ist
- hier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt,
- der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den in
- der Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Beschuldigtenvernehmung zugestanden hat."
- Dem schließt sich der Senat an.
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- Bode
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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