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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 352/05
- 2 AR 181/05
- vom
- 28. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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- Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin
- Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten/Berlin
- Az.: 6 Ls 105 Js 36960/03 Amtsgericht Eilenburg
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. September 2005 beschlossen:
- Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005
- - 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung
- der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen wurde.
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- Gründe:
- Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und
- Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom
- 1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Verordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht
- das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist,
- wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der
- öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der
- Fall sei.
- Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft
- nicht zu, dass sich der Angeklagte L.
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- bereits zum Zeitpunkt der Erhe-
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- bung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember
- 2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte L.
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- stellte
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- sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum
- Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht
- - Schöffengericht - Eilenburg.
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