|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 327/18
- 2 AR 247/18
- vom
- 21. November 2018
- in der Jugendstrafsache
- gegen
-
- wegen Körperverletzung
- hier: Gerichtsstandsbestimmung
-
- Az.: 64 Ds-73 Js 537/18-88/18 Amtsgericht Ibbenbüren
- 73 Js 537/18 Staatsanwaltschaft Münster
- 27 AR 41/18 Amtsgericht Oldenburg
-
- ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS327.18.0
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
-
- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.
- Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung
- der Sache zuständig.
-
- Gründe:
- 1
-
- Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die
- Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie
- zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.
- Franke
-
- Appl
- Grube
-
- Zeng
- Schmidt
-
|