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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 323/03
- 2 AR 210/03
- vom
- 16. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
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- Az.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht Fürth
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 2003 beschlossen:
- Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte
- Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl.
- vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411
- Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und
- damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht
- keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- 2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen
- Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten
- ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr
- deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.
- Rissing-van Saan
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- RiBGH Detter ist wegen
- Urlaubs an der Unterschrift
- gehindert.
- Rissing-van Saan
- Rothfuß
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- Otten
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- Roggenbuck
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