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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 317/07
- 2 AR 171/07
- vom
- 15. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
- Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
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- 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arnsberg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.
- 2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für
- die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:
- "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig,
- weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt
- ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42
- Abs. 3 Abgabe 2).
- Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
- Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der
- Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht
- kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42
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- -3-
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- Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass
- der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."
- Rissing-van Saan
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