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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 288/03
- 2 AR 177/03
- vom
- 3. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Diebstahls
- Az.: 530 AR 7/01 Amtsgericht Köln
- Az.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2003 beschlossen:
- Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht
- Köln zuständig.
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- Gründe:
- Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die
- weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.
- Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln
- durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß
- §§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da
- der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß ist
- für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).
- Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.
- Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein
- anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs
- befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts
- Wuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauffindbar
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- -3-
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- und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2
- ARs 169/01).
- Rissing-van Saan
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- Athing
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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