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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 223/12
- 2 AR 139/12
- vom
- 27. Juni 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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- Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
- Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
- Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
- Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2012 beschlossen:
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- 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben.
- 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.
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- Gründe:
- 1
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an
- den Senat folgendes ausgeführt:
- "Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss
- vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April
- 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit
- jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom
- 17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben, da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei.
- Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar
- 2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am
- 23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt
- worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner
- alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld
- diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache
- gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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- -3-
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- Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42
- Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen
- Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012
- bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt
- (Sachakte Bl. 223, 228).
- Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist
- ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine
- trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende
- Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993
- - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer
- entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren, dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht
- angenommene
- Zuständigkeit
- die
- Revision
- begründen
- kann
- (Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."
- 2
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- Dem tritt der Senat bei.
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- Ernemann
-
- Fischer
- Schmitt
-
- Appl
- Eschelbach
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