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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 183/16
- 2 AR 97/16
- vom
- 10. August 2016
- in der Klageerzwingungssache
- gegen
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- wegen des Vorwurfes des Betruges
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- Antragsteller:
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- Az.: 3 Ws 1031/15 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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- ECLI:DE:BGH:2016:100816B2ARS183.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2016 beschlossen:
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- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2016 - Az.:
- 3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
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- Gründe:
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- 1
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- Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4
- Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.
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- 2
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- Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die Oberlandesgerichte im
- ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die
- Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig
- sind. Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes
- Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2
- 2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das
- Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht.
- Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das Oberlandesgericht im Klage-
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- -3-
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- erzwingungsverfahren trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom
- 28. Mai 2003 - 2 ARs 82/03 - 2 AR 53/03, NStZ 2003, 501). Dies gilt auch für
- Beschlüsse, durch welche - wie hier - die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.
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