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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 154/03
- vom
- 7. Mai 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Freiheitsberaubung u. a.
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- Az.: 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) LG Arnsberg
- Az.: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2003 beschlossen:
- Das beim Amtsgericht Gummersbach (Schöffengericht) anhängige Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beim
- Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren 2 KLs 353 Js 142/02
- (8/03) verbunden.
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- Gründe:
- Das Landgericht Arnsberg, bei dem ein Verfahren gegen den Anklagten
- nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof anhängig ist,
- ist bereit, das vom Amtsgericht Gummersbach gegen den Angeklagten eröffnete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die
- Nebenklägerin und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstanden
- bzw. haben keine Einwände erhoben.
- Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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- -3-
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- Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
- gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Gummersbach
- anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
- StPO zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren zu verbinden.
- Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
- Bode
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- Maatz
- Rothfuß
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- Otten
- Roggenbuck
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