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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 128/06
- 2 AR 45/06
- vom
- 29. März 2006
- in der Bewährungssache
- des
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- Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg
- Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht
- - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig
- Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
- Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
- Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
- die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig
- zuständig.
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- Gründe:
- Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-
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- vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung
- der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.
- Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
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- Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
- Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-
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- schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-
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- ben:
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- "Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des
- Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan-
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- stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung
- zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.
- Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei
- der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob
- der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach
- in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ
- 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
- § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer
- zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."
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- Dem schließt sich der Senat an.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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- Fischer
- Appl
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