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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 5/00
  4. vom
  5. 16. Februar 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß
  11. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
  13. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  14. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
  15. des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. Gründe:
  17. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Bestellung des
  18. bisherigen Wahlverteidigers Rechtsanwalt F.
  19. zum Pflichtverteidiger des
  20. Angeklagten verletzte dessen Recht auf eine wirksame Verteidigung (Art. 6
  21. Abs. 3 Buchst. c MRK).
  22. Der Angeklagte hatte am dritten Verhandlungstag seinem Wahlverteidiger in einem schriftlich vorbereiteten Antrag das Mandat entzogen. Als Grund
  23. hatte er u.a. vorgebracht, sein Verteidiger habe ihm nahegelegt ein Geständnis
  24. abzulegen, das nicht der Wahrheit entspreche; dadurch sei ein Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben. Der Verteidiger hat zu dem Antrag Stellung genommen und erklärt, daß er seinerseits das Mandat wegen eines gestörten
  25. Vertrauensverhältnisses niederlege. Darauf hat das Landgericht Rechtsanwalt
  26. F.
  27. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt und zur Begründung
  28. -3-
  29. angeführt, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten sei auch unter Berücksichtigung der Behauptungen des Angeklagten
  30. vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten nicht gestört.
  31. Diese Entscheidung beanstandet die Revision zu Recht. Zwar steht die
  32. Berufung des Angeklagten auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger jedenfalls dann
  33. nicht entgegen, wenn die vom Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar
  34. erheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind (BGHR StPO § 142 Abs. 1 Entpflichtung 1). So war es hier aber nicht. Der Verteidiger hatte sich zu den erhobenen Vorwürfen im einzelnen nicht geäußert; das Landgericht ist in seinem
  35. Beschluß ersichtlich von den Behauptungen des Angeklagten ausgegangen,
  36. die nach Wortlaut und Intention nur so verstanden werden konnten, daß der
  37. Verteidiger ihm wider besseres Wissen zu einem Geständnis geraten hatte.
  38. War es aber so gewesen, lag darin ein Umstand, der aus der Sicht eines verständigen Angeklagten geeignet erscheint, das Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen. Daß der vom Verteidiger erteilte Rat wirklich so war, steht freilich
  39. nicht fest. Das Landgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären können und
  40. auch müssen, indem es den Verteidiger zu einer detaillierten Stellungnahme
  41. aufforderte; dazu wäre der Verteidiger auch berechtigt gewesen, wenn ihn der
  42. Angeklagte nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, denn er durfte
  43. sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr setzen. Der Fehler liegt darin,
  44. daß das Landgericht eine Behauptung des Angeklagten ungeprüft seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, die so wie aufgestellt geeignet war, eine Störung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Eine nachträgliche Klärung der
  45. Frage durch den Senat wäre nicht mehr geeignet, das Verhältnis zwischen An-
  46. -4-
  47. geklagtem und Verteidiger zu bereinigen und dadurch eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.
  48. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle
  49. II 2 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen dirigierender Zuhälterei von den
  50. bisher festgestellten Tatsachen nicht getragen wird. Im Falle der Verurteilung
  51. wegen Urkundenfälschung (II 6) ist die Strafzumessungserwägung, das Motiv
  52. des Angeklagten sei in hohem Maße mißbilligenswert, rechtlich angreifbar.
  53. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft München I, den jetzigen Wahlverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. W.
  54. gemäß § 146, § 146a
  55. Abs. 1 StPO zurückzuweisen, wird die neu erkennende Strafkammer zu entscheiden haben.
  56. Schäfer
  57. Maul
  58. Wahl
  59. Granderath
  60. Schluckebier