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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 77/06
- vom
- 4. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der
- Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die
- jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei
- Fällen entfällt.
- 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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- Gründe:
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- Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen
- hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen versehentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche
- Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig gestellt wird.
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- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-
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- bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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