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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 64/11
- vom
- 14. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen:
- 1. Dem Angeklagten L.
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- wird auf seinen Antrag gegen die
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- Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
- Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
- Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
- tragen.
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- Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 17. März
- 2011 bemerkt der Senat:
- Den Urteilsgründen lässt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Landgericht für die Fälle des schweren Bandendiebstahls
- nach § 244a Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach
- §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gedanklich geprüft und ausgeschlossen hat. Rechtsfehlerfrei hat es daher die Aufklärungshilfe der beiden Angeklagten bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, was sich insbesondere auch in den für
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- die schweren Bandendiebstähle verhängten niedrigen Einzelstrafen niedergeschlagen hat.
- Nack
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- Rothfuß
- Graf
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- Hebenstreit
- Sander
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