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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 41/02
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- BESCHLUSS
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- 23. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der
- Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war
- nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
- entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins
- kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind
- nicht gegeben.
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- -3-
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Boetticher
- Kolz
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- Schluckebier
- Hebenstreit
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