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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 41/01
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- BESCHLUSS
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- 7. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Hehlerei u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. August 2000 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt wurde und
- b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
- aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Der Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine
- auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich
- des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- und der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349
- Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch ein
- Verfahrenshindernis.
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- 1. Der Verurteilung wegen Betrugs liegt folgender Verfahrensgang zu
- Grunde: Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung bereits zuvor eine Nachtragsanklage erhoben und in das Verfahren einbezogen worden war (§ 266
- StPO), erhob die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom
- 24. März 2000 auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs Nachtragsanklage und
- verlas den Anklagesatz. Der Verteidiger erklärte, er könne der Einbeziehung
- derzeit nicht zustimmen. Der Angeklagte äußerte sich zur Sache. Darüber hinaus ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung zu der Nachtragsanklage
- nichts. Nach anderweitigem Verfahrensgeschehen wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 3. April 2000 bestimmt.
- Am 28. März 2000 ging ein Schreiben des Verteidigers ein, wonach er wegen
- der Nachtragsanklage "in die Gefahr der Doppelverteidigung" gekommen sei.
- Durch Beschluß vom gleichen Tag wurde im Hinblick darauf die Hauptverhandlung ausgesetzt; der Verteidiger wurde vom Vorsitzenden entpflichtet.
- Nach Bestellung eines anderen Verteidigers begann am 3. August 2000 eine
- neue Hauptverhandlung. Zu deren Beginn referierte der Vorsitzende über den
- bisherigen Verfahrensgang und erklärte, es seien zwei Nachtragsanklagen "mit
- entsprechendem Beschluß in das Verfahren miteinbezogen" worden.
- 2. Aus diesem Verfahrensgang ergibt sich jedoch, daß in der später
- ausgesetzten Hauptverhandlung weder die für eine Einbeziehung erforderliche
- Zustimmung des Angeklagten erteilt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
- StPO 44. Aufl. § 266 Rdn. 11 f. m.w.N.) - dies wäre im Revisionsverfahren allerdings nur auf entsprechende Verfahrensrüge zu beachten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 14 m.w.N.) -, noch ein Einbeziehungsbeschluß
- ergangen ist. Dieser hat regelmäßig ausdrücklich zu erfolgen und ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in die Niederschrift der Hauptverhandlung aufzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 13, 17 m.w.N.).
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- Besonderheiten im Ablauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung, die einen ausdrücklichen Einbeziehungsbeschluß entbehrlich machen könnten (vgl.
- BGH NJW 1990, 1055 m.w.N.; gegen diese Möglichkeit Gollwitzer in Löwe/
- Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 266 Rdn. 21, Fußn. 46), sind nicht ersichtlich.
- 3. Ob die bis dahin nicht einbezogene Anklage zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung überhaupt noch als Nachtragsanklage im Sinne des
- § 266 StPO angesehen werden konnte, oder ob nicht vielmehr nach Aussetzung der ersten Hauptverhandlung ein Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß
- (§ 203 StPO in Verbindung mit §§ 2 ff. StPO) erforderlich gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. In der Erklärung des Vorsitzenden, in der ausgesetzten Hauptverhandlung sei ein Einbeziehungsbeschluß ergangen, liegt
- weder ein in der erneuten Hauptverhandlung ergangener Einbeziehungsbeschluß noch die Nachholung des zwischen den beiden Hauptverhandlungen
- nicht getroffenen Eröffnungs- und Verbindungsbeschlusses (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 3 m.w.N.).
- 4. Nach alledem liegt hinsichtlich der Anklage wegen Betrugs ein Verfahrenshindernis vor. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
- beachten und führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (Kleinknecht/
- Meyer-Goßner aaO § 266 Rdn. 20 m.w.N.), ohne daß damit jedoch ein Stra fklageverbrauch verbunden wäre (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, Einl. Rdn.
- 154, § 260 Rdn. 48 m.w.N.).
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- Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Betrugs führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
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