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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 14/11
- vom
- 8. Februar 2011
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen
- gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen versuchter
- gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Nack
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- Wahl
- Jäger
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- Hebenstreit
- Sander
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