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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 687/08
- vom
- 3. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
- 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- 5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe
- dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
- Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches
- von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige
- eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es,
- unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen
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- beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
- verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ
- 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
- Nack
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- Wahl
- Elf
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- Hebenstreit
- Sander
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