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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 648/10
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- 11. Januar 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
- 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom
- 14. Dezember 2010:
- Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen
- kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Besetzung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch betroffen sein können.
- Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer
- hat über den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei
- Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu
- KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krauß, StPO, § 126
- StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom
- Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der
- Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver-
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- handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG
- Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten
- von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die
- Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und
- derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom
- Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters
- zuwiderlaufen.
- Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst
- wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der
- Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
- 53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Schöffen vielmals nicht
- erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden
- können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gerade bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über
- Haftfragen auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder
- Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.
- Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB
- 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche
- auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
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- Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet im Sinne von
- § 349 Abs. 2 StPO.
- Nack
-
- Wahl
- Jäger
-
- Graf
- Sander
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