|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 573/01
-
- BESCHLUSS
- vom
- 25. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2002 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen
- Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer
- schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend
- gemacht (§ 222 b StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Schäfer
-
- Nack
- Schluckebier
-
- Wahl
- Kolz
-
|