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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 573/00
- vom
- 8. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Geiselnahme u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslandszeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt
- der Senat:
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- -3-
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- Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten
- Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer
- Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH
- NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.
- Schäfer
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- Nack
- Boetticher
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- Wahl
- Schluckebier
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