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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 571/11
- vom
- 19. Januar 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- hier: Anhörungsrüge
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
- vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der
- Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der
- Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
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- 2
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- Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse
- verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde
- zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise
- der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte
- wurde gehört, aber nicht erhört.
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- 3
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- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
- § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
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- Hebenstreit
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