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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 571/10
- vom
- 16. November 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aschaffenburg vom 23. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Wahl
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- Rothfuß
- Elf
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- Hebenstreit
- Jäger
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