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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 555/14
  4. vom
  5. 21. April 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten
  13. N.
  14. gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2015 wird auf
  15. seine Kosten zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2014 mit Beschluss vom 11. Februar
  19. 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser ist seinem Verteidiger am
  20. 18. Februar 2015 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 24. Februar 2015,
  21. der bei dem Senat am selben Tage eingegangen ist, hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Er hat beantragt, den vorgenannten Beschluss des Senats „für gegenstandslos zu erklären“ und das Verfahren wieder
  22. in den Stand nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers des Verurteilten vom 9. Dezember 2014 zurückzuversetzen.
  23. 2
  24. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, es liegt keine Verletzung
  25. des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
  26. 3
  27. 1. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre.
  28. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
  29. 4
  30. a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs
  31. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entschei-
  32. -3-
  33. dung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen
  34. Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE
  35. 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom
  36. 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach
  37. ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR
  38. 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).
  39. 5
  40. b) Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des
  41. Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist
  42. schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen
  43. und in Erwägung gezogen hat (BVerfG aaO m. zahlr. wN; siehe auch Senat,
  44. Beschluss vom 29. Januar 2015 – 1 StR 359/13 Rn. 4), zumal es nach Art. 103
  45. Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (Senat aaO mwN). Es wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten einschließlich desjenigen in dem Schriftsatz des
  46. Verteidigers vom 9. Dezember 2014 bei der Entscheidungsfindung des Senats
  47. berücksichtigt.
  48. 6
  49. c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus,
  50. dass der Senat über die Revision des Verurteilten entschieden hat, ohne Ausführungen der Verteidigung zu zwei in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2014 angesprochenen ergänzenden dienstlichen
  51. Stellungnahmen des Vorsitzenden der Strafkammer und einer beisitzenden
  52. -4-
  53. Richterin (vgl. S. 4 oben der genannten Antragsschrift) abzuwarten. Die in
  54. rechtlicher Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erkannte Unbegründetheit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung
  55. von § 275 Abs. 1 StPO – in allen drei von der Revision geltend gemachten Angriffsrichtungen – hat sich bereits aufgrund der von dem Rechtsmittelführer
  56. selbst vorgelegten Vermerke des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 und der als
  57. Berichterstatterin eingesetzten beisitzenden Richterin vom 12. Mai 2014 ergeben. Dem Verurteilten und seiner Verteidigung unbekannter Verfahrensstoff
  58. oder diesen nicht bekannte Beweismittel, denen für die freibeweisliche Aufklärung des den Verfahrensrügen zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung
  59. zukam, hat der Senat nicht verwertet.
  60. 7
  61. aa) Soweit die Revision die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzung aus
  62. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen des Verlustes des von allen drei Berufsrichtern unterschriebenen Originals des Urteils gerügt hatte (RB S. 2-10), ist das
  63. Rechtsmittel erfolglos geblieben, weil dieses Urteilsoriginal aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen am letzten Tag der
  64. am 1. April 2014 abgelaufenen Frist und damit rechtzeitig zu den Akten gelangt
  65. ist. Ausweislich der Vermerke vom 12. und 28. Mai 2014 hatte die Berichterstatterin das von allen drei Berufsrichtern unterschriebene Urteil (§ 275 Abs. 2
  66. Satz 1 und Satz 3 StPO) am Nachmittag des 1. April 2014 auf die Geschäftsstelle gebracht. Dieser Vorgang wird durch den Inhalt eines Vermerks einer
  67. Geschäftsstellenmitarbeiterin vom 30. April 2014, den die Revision ebenfalls
  68. selbst vorgetragen hat, bestätigt. Nach dem weiteren Inhalt dieses Vermerks
  69. konnte die Justizangestellte lediglich nicht mehr sicher erinnern, ob sie den in
  70. § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO vorgesehenen Vermerk auf dem Urteilsoriginal angebracht hat. Das steht der Einhaltung der Absetzungsfrist aber nicht entgegen.
  71. Wie vom Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt, kann der
  72. -5-
  73. Nachweis der Fristwahrung auch auf andere Weise als durch den Vermerk
  74. nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO erbracht werden. Dies war hier aufgrund des
  75. Inhalts der genannten Erklärungen von zwei der Berufsrichtern und der Justizangestellten der Fall.
  76. 8
  77. Aus den von der Revision in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen
  78. Vermerken vom 12. bzw. 28. Mai 2014 folgt weiterhin, dass die nach dem Abhandenkommen des Urteilsoriginals durch erneuten Ausdruck der entsprechenden elektronisch gespeicherten Datei hergestellte Version des Urteils mit
  79. dem Original ohne jeden Zweifel vollkommen identisch ist. Der Vermerk des
  80. Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 legt dies im Einzelnen dar. Die Berichterstatterin hat angesichts der Existenz lediglich einer gespeicherten Version der Datei
  81. diese Identität ebenfalls zweifelsfrei belegt. Aus diesen Vermerken allein folgt
  82. auf der Grundlage der vom Generalbundesanwalt referierten Rechtsprechung
  83. das Fehlen einer Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO. Die von der Revision angesprochenen „ergänzenden Vermerke“ sind vom Senat nicht herangezogen
  84. worden.
  85. 9
  86. Im Übrigen hat sich die Revision rechtsirrig - und im Hinblick auf eine
  87. Gehörsverletzung zudem ohne Bedeutung - auf zwei Entscheidungen des
  88. 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs bezogen. Dem Urteil vom 18. Dezember
  89. 1979 (5 StR 697/79, NJW 1980, 1007) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem
  90. gerade die Übereinstimmung von unterschriebenem, aber danach abhanden
  91. gekommenem Urteilsoriginal und Zweitversion anders als vorliegend nicht feststand. In dem dem Beschluss vom 22. Mai 2012 (5 StR 229/12, BGHR StPO
  92. § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 3) zugrunde liegenden Verfahren war – wiederum
  93. anders als vorliegend – offen geblieben, ob das unterschriebene, später verlo-
  94. -6-
  95. ren gegangene Urteilsoriginal rechtzeitig im Sinne von § 275 Abs. 1 StPO zu
  96. den Akten gelangt war.
  97. 10
  98. bb) Die Revision hatte mit der Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1
  99. Satz 2 StPO ebenfalls bereits aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen Verfahrenstatsachen und dem Inhalt der vorgelegten Vermerke vom 12. und
  100. 28. Mai 2014 auch insoweit keinen Erfolg, als die „Nichteinhaltung der Absetzungsfrist hinsichtlich der Originalurkunde“ (RB S. 10-18) geltend gemacht worden war. Wie sich aus den vorstehend [1.c)aa)] dargelegten Gründen ergibt, ist
  101. die Absetzungsfrist eingehalten worden. Entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung kann der Nachweis der Fristeinhaltung nicht ausschließlich durch den Vermerk gemäß § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO geführt werden.
  102. 11
  103. cc) Die Erfolglosigkeit der Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2
  104. StPO „wegen Nichteinhaltung der Absetzungsfrist bei der nunmehr vorliegenden Urteilsurkunde“ (RB S. 18-26) beruht ebenfalls nicht auf der Berücksichtigung der von ihr genannten ergänzenden Stellungnahmen des Vorsitzenden
  105. und der Berichterstatterin. Sie ergibt sich auf der Grundlage der aus den von
  106. der Revision dargelegten Vermerken der Justizangestellten vom 30. April 2014,
  107. der Berichterstatterin vom 12. und des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 aus
  108. rechtlichen Gründen.
  109. 12
  110. Die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auf den durch die Revision
  111. selbst vorgetragenen Verfahrensablauf eines erneuten Ausdrucks einer nach
  112. dem Erstausdruck inhaltlich unveränderten Datei des rechtzeitig zu den Akten
  113. gelangten Urteils von vornherein keine Anwendung. Der Zweck der Urteilsabsetzungsfrist besteht darin, die Übereinstimmung des Beratungsergebnisses
  114. mit den schriftlichen Urteilsgründen zu gewährleisten (siehe nur SK-
  115. -7-
  116. StPO/Frister, 4. Aufl., Band V, § 275 Rn. 3 mwN). Es geht darum, der „Erfahrung nachlassender Erinnerung“ zu begegnen und eine möglichst frische Erinnerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern
  117. (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 117 mwN; vgl. auch KK-StPO/Greger,
  118. 7. Aufl., § 275 Rn. 38). War das Urteil wie hier fristgerecht zu den Akten gelangt, ist der Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich dann nicht betroffen, wenn
  119. nach Verlust des rechtzeitig abgesetzten Urteils eine sicher inhaltsidentische
  120. weitere Version auf technischem Wege hergestellt werden kann.
  121. 13
  122. Auch für die Beurteilung der sicheren Inhaltsidentität kommt es jedenfalls
  123. unter den hier durch die der Revision bekannten Vermerke belegten tatsächlichen Bedingungen nicht auf die „frische Erinnerung“ an, sondern allein auf die
  124. davon völlig unabhängig feststellbare Inhaltsidentität. Diese gründet sich hier
  125. auf den Umstand, dass nach dem Ausdruck des nach Einhaltung der Absetzungsfrist verloren gegangenen Originals keine Veränderung der entsprechenden Datei mehr erfolgt war.
  126. 14
  127. Soweit sich die Revision für ihre Rechtsauffassung auf den Beschluss
  128. des Senats vom 7. September 1982 (1 StR 249/82, NStZ 1982, 519) sowie den
  129. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 (NStZ-RR
  130. 2008, 117) beruft, geht dies fehl. Beide Entscheidungen betreffen Konstellationen, in denen die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gerade nicht eingehalten
  131. war.
  132. -8-
  133. 15
  134. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
  135. von § 465 Abs. 1 StPO (Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 und
  136. vom 29. Januar 2015 – 1 StR 359/13).
  137. Raum
  138. Rothfuß
  139. Cirener
  140. Graf
  141. Radtke